Dipl. Ök. Rainer Beck, Steuerberater / vereid. Buchprüfer, Ertragsteuerliches Fiskusprivileg im vorläufigen Insolvenzverfahren, ZIP 2011, S. 551 - 556 Zum Inhalt:
Im Haushaltsbegleitgesetz 2011 v. 28.10.2010 wurde im § 55 InsO ein neuer Absatz 4 eingefügt, der besagt, das Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters begründt worden sind, nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeit gelten. Mit dieser Vorschrift sollten die aus der Sicht der Finanzverwaltung nicht akzeptablen Umsatzsteuerausfälle während der vorläufigen Verwaltung verhindert werden. Der Wortlaut der neuen Vorschrift lässt allerdings eine Beschränkung auf umsatzsteuerliche Auswirkungen nicht erkennen. Der Autor kommt in seiner Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die vorschrift auch auf Ertragssteuern anzuwenden ist. Eine Verpflichtung zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz auf den Tag des Anordnungsbeschlusses der vorläufigen Verwaltung besteht allerdings nicht. Eine Schätzung des Ergebnisses für den Zeitraum der vorläufigen Verwaltung durch das Finanzamt ist unzulässig. Allerdings kann das Finanzamt eine Betriebsprüfung anordnen, um selbst das Ergebnis für den Zeitraum der vorläufigen Verwaltung durch das Finanzamt ist unzulässig. Allerdings kann das Finanzamt eine Betriebsprüfung anordnen, um selbst das Ergebnis für diesen Zeitraum zu ermitteln. Der Autor empfiehlt der Finanzverwaltung, aufgrund des unzugänglichen Verfahrensrechts zur Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens, von einer Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO bei den Ertragsteuern ganz abzusehen.
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt / FAfStR / FAfInsR, NZI 2011, 124 Zum Inhalt:
Dr. Hölzle diskutiert kritisch den Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen und macht vielerorts konkrete Vorschläge zur Änderung und/oder Neufassung der gegenwärtig vorgesehenen Änderung der InsO. Auch wenn er das gesetzliche Vorhaben und den Entwurf im Wesentlichen begrüßt, besteht hinsichtlich des gegenwärtig vorliegenden Entwurfs noch ganz erheblicher Nachbesserungsbedarf, auf den Hölzle unter Rückgriff auf seine praktischen Erfahrungen bei der Sanierung von Unternehmen hinweist.
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt / FAfStR / FAfInsR, ZIP 2011, 360 (gemeinsam mit WP/StB Dr. Andreas Pink) Zum Inhalt:
Gemeinsam untersuchen die Autoren das rechtspraktische Bedürfnis für das mit dem RegE-ESUG im Gesetzgebungsverfahren befindliche Bestreben, die Sanierung von Unternehmen zu erleichtern und bauen auf dem Ergebnis ihrer empirischen Untersuchung eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf und seinen im Gesetzgebungsverfahren noch zu beseitigenden Schwächen auf. Die empirische Analyse hat dabei die in den Jahren 2004 bis 2007 in den (Finanzierungs)Markt geschwemmten Mezzanine-Kapital-Programme mit einem Volumen von gut 4,6 Mrd. EUR im Fokus, die in den Jahren 2011 bis 2015 endfällig werden. Mittel aus den verschiedenen Mezzanine-Programmen haben Inanspruch genommen 791 Unternehmen, von denen die Autoren 612 identifiziert haben. Die betroffenen Unternehmen vereinen noch einmal rund 15 Mrd. EUR sonstige Bankverbindlichkeiten auf sich, so dass die Gesamtbelastungen aus (Geld)Kreditinanspruchnahmen der betroffenen Unternehmen auf knapp 20 Mrd. EUR kummulieren. Schätzungen zufolge werden etwa ein Drittel der betroffenen Unternehmen bei Endfälligkeit des Mezzanine-Programms keine Anschlussfinanzierung erhalten und das Kapital auch nicht ohne weiteres zurückzahlen können, so dass bei einer Durchschnittsbetrachtung knapp 7 Mrd. EUR Finanzverbindlichkeiten auszufallen drohen. Das entspricht mehr als 10 % der gesamten Gläubigerschäden aus Unternehmensinsolvenzverfahren in Deutschland im Jahr 2010. Ausfallende Lieferantenkredite sind dabei noch nicht berücksichtigt. Potentiell betroffen sind mehr als 100.000 Arbeitsplätze.
Die volkswirtschaftlichen Folgen der hier drohenden Welle von Mittelstandsinsolvenzen sind kaum absehbar. Umso drängender ist das Bedürfnis nach einem geordneten Sanierungsverfahren, das den betroffenen Unternehmen den Erhalt sichert und ihnen eine finanzwirtschaftliche Restrukturierung ermöglicht. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dazu werden von den Autoren anhand des Gesetzesentwurfs des ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) erörtert.
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt / FAfStR / FAfInsR, EWiR § 21 InsO 14/10, S. 821 f. Zum Inhalt:
Kommentar zu BGH, Urt. v. 07.10.2010 - IX ZR 1209/09, ZIP 2010, 2307, mit dem der Insolvenzsenat des BGH erneut in einem Lastschriftwiderruf-Fall entschieden und zur weiteren Konturierung der Gesamtproblematik beigetragen hat. Das Hauptaugenmerk liegt jedoch auf der anfechtungsrechtlichen Impllikaiton des Urteils, wonach allein die Veröffentlichung der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen keine Kenntnisfiktion für Zwecke der §§ 129 ff. InsO bewirke.
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt / FAfStR / FAfInsR, Unternehmenssanierung außerhalb der Insolvenz - Überlegungen zu einem Sanierungsvergleichsgesetz, NZI 2010, 207 ff. Zum Inhalt:
Dr. Hölzle erörtert die Notwendigkeit und die Anforderungen an eine verbesserte gesetzliche Regulierung zur Förderung frühzeitiger Unternehmenssanierungen. Er legt dabei dar, dass es eines Sanierungsvergleichsgesetzes, das außerhalb der InsO steht nicht bedarf, weil die InsO selbst die nötigen Instrumentarien hinreichend zur Verfügung stelle und eine Anpassung der bestehenden Regelungen mit geringerem Aufwand und größerer Rechtssicherheit umsetzbar sei. Herr Dr. Hölzle schließt mit einem konkreten gesetzlichen Formulierungsvorschlag und dessen Begründung.
Dipl. Ök. Rainer Beck, Steuerberater / vereid. Buchprüfer, EWiR § 11 EStG 1/09, S.301 Zum Inhalt:
Kommentar zu BFH, Urt. v. 30.09.2008 - VI R 67/05, ZIP 2009, 145, zur Frage des Zuflusszeitpunkts eines geldwerten Vorteils beim verbilligten Aktienerwerb durch einen Arbeitnehmer.
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt / FAfStR / FAfInsR, Legitimation des Gesellschaftersonderopfers in der insolvenzrechtlichen Finanzierungsverstrickung, ZIP 2010, 913 Zum Inhalt:
Die Diskussion um die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung im MoMiG reißt nicht ab. Es scheint sich dabei jedoch die Auffassung herauszubilden, dass Mietverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter nicht als eine einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechenden Finanzierungshilfe angesehen werden. Dies öffnet Gesellschaftern in der Krise der Gesellschaft erhebliches Missbrauchspotential. Dr. Hölzle analysiert die Rechtfertigung und Wege zur Begründung einer besonderen Verantwortung der Gesellschafter unabhängig von der Anerkennung einer Finanzierungsfolgenverantwortung auch im MoMiG.
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwlat / FAfStR / FAfInsR, EWiR § 21 InsO 8/09, S. 721 f. Zum Inhalt:
Kommentar zu BGH, Urt. v. 02.04.2009 - IX ZR 171/07, ZIP 2009, 1334, mit dem der Insolvenzsenat des BGH erneut zu der Frage eines "Lastschriftwiderrufs" durch den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter Stellung genommen und seinen offenen Widerspruch zum Bankensenat fortgesetzt hat. Außerdem nimmt der BGH zur Frage des Bargeschäfts beim Lastschrifteinzug von Leasingraten Stellung.
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt / FAfStR / FAfInsR, Gibt es noch eine Finanzierungsfolgenverantwortung im MoMiG, ZIP 2009, 1939 Zum Inhalt:
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Vermeidung von Missbräuchen (MoMiG) ist zum 01.11.2008 in Kraft getreten. Es hat die überkommenen Regeln des Eigenkapitalersatzrechts und der Gesellschafterfremdfinanzierung einer GmbH auf den Kopf gestellt und jede Gesellschafterfinanzierung einem vermeintlich völlig neuen Haftungsregime untergeordnet. Dr. Gerrit Hölzle setzt sich mit der Frage auseinander, ob das neue Recht ohne einen Rückgriff auf das zur Begründung des früheren Eigenkapitalersatzrechts längst anerkannte Institut der Finanzierungsfolgenverantwortung auskommen kann. Er greift dabei auf die (rechts-)ökonomischen Erkenntnisse eines behavioural law and economics approach zurück und kommt zu dem Ergebnis, dass auch das neue Recht nicht ohne einen ordnenden Faktor auskommt. Ein solcher steht aber mit den bekannten und in der Praxis vertrauten Regeln der Finanzierungsfolgenverantwortung zur Verfügung. Weitreichende Folgen hat dies insbesondere für Nutzungsüberlassungen durch Gesellschafter zu Gunsten der Gesellschaft. Dr. Hölzle entwickelt hierbei ein Modell der `gesellschafterfinanzierten Nutzungsüberlassung´ durch teleologische Interpretation des § 135 Abs. 3 InsO.
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt / FAfStR / FAfInsR, und Timm Geßner, Rechtsanwalt, Die Insolvenz des Leasinggebers - Zweifelsfragen bei der Besicherung des Refinanziers, ZIP 2009, 1641 Zum Inhalt:
Dr. Gerrit Hölzle und Timm Geßner setzen sich mit der Besicherungssituation des Finanziers von Leasinggesellschaften in der Insolvenz auseinander. Bislang war nach der Intention des InsO-Gesetzgebers und auch nach der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon auszugehen, dass der das Leasinggeschäft auf Seiten des Leasinggebers refinanzierende Gläubiger durch Abtretung der Leasingraten in der Zukunft und Sicherungsübereignung des Leasingguts hinreichend gesichert war. Die anfechtungsrechtliche Rechtsprechung des BGH zum `Werthaltigmachen´ von Forderungen in insolvenzbedrohter Zeit hat daran aber nach Auffassung der Autoren einiges geändert und die Besicherungslage der refinanzierenden Institute massiv verschlechtert. Die Autoren gehen dabei aber gleichzeitig davon aus, dass diese Verschlechterung der Besicherungslage im Einklang mit der InsO und deren Zielen einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung steht.
Dr. Andreas Lassmann, Rechtsanwalt, NZBau 2009, 151 (gemeinsam mit RA Sindre Reimers Rising, Oslo) Zum Inhalt:
In Norwegen herrscht seit einigen Jahren ein "Bau-Boom", der von heimischen Firmen allein nicht bewältigt werden kann. Die Auftragschancen für ausländische Unternehmen sind daher gut. Die Autoren stellen in dem ersten Teil ihres Beitrages die Besonderheiten des norwegischen Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens dar und erläutern sodann die verschiedenen Vertragsformen norwegischen Rechts. Der Beitrag wird fortgesetzt.
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt / FAfStR / FAfInsR, Wider die Überschuldungsdogmatik in der Krise, ZIP 2008, 2003 Zum Inhalt:
Der Gesetzgeber hat auf die globale Finanz- und Wirtschaftskrise reagiert und mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz weitreichende Hilfen gewährt. Dazu gehört auch die "Lockerung" des Überschuldungsbegriffs der Insolvenzordnung und eine Rückkehr zur früheren 2-stufigen Überschuldungsprüfung. Dr. Gerrit Hölzle setzt sich mit dieser gesetzgeberischen Maßnahme kritisch auseinander und macht eine alternative Empfehlung, wie ein vergleichbares Ergebnis in dogmatisch konsistenter Weise in die InsO hätte integriert werden können.
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, EWiR § 14 InsO 2/08, 407 Zum Inhalt:
Kommentar zu BGH, Beschl. v. 29.11.2007 - IX ZB 12/07, zur Unzulässigkeit des Insolvenzantrages eines vollständig dinglich gesicherten Gläubigers wegen eines vermeintlich fehlenden Rechtsschutzinteresses dieses Gläubigers. Dr. Hölzle plädiert für eine differenzierte, an den Verfahrenszielen der InsO ausgerichtete Lösung.
Dipl. Ök. Rainer Beck, StB, vBP, "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 Abs. 2, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG", ZInsO 2007, 1233-1240. Zum Inhalt:
Der II. Senat des BGH hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr entschieden dass der Geschäftsführer (GF) einer GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters handelt, wenn er Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung und Lohnsteuer trotz Insolvenzreife der Gesellschaft abführt. Nach einem ebenfalls neuen Urteil des BFH haftet der GF nicht, wenn er innerhalb der 3 Wochen-Frist des § 64 I GmbHG fällige Lohnsteuern nicht entrichtet. Dabei unterstellen BFH und BGH wechselseitige Reflexwirkungen, die nicht mehr existieren. Die sich in der dogmatischen Grundstruktur widersprechenden Urteile geben Veranlassung, die Haftungsverfassung des § 64 GmbH mit der dazu ergangenen Rechtsprechung noch einmal zu untersuchen.
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt / FAfStR / FAfInsR, Existenzvernichtungshaftung als Fallgruppe des § 826 BGB - Alte Haftung in neuem Gewand?, DZWIR 2007, 397 Zum Inhalt:
Mit seinem Urteil vom 16.07.2007 ("Trihotel") hat der BGH ausdrücklich an dem Erfordernis seiner als "Existenzvernichtungshaftung" bezeichneten Haftung des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der Gesellschaft führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gsellschaftsvermögen festgehalten. Er hat jedoch ebenso ausdrücklich von dem bisherigen mit dem "KBV-Urteil" zum vorläufigen Höhepunkt geführten Haftungskonzept einer Druchgriffs(außen)haftung Abstand genommen und statt dessen die Existenzvernichtungshaftung nunmehr als Fallgruppe einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB ausgebildet. Der BGH hat damit ein weiteres Mal einen für eine Durchgriffshaftung auf das hinter dem Schutzmantel der haftungsbeschränkenden Gesellschaftsform stehende Gesellschaftervermögen charakteristischen Wandel in der Dogmatik und Begründung vollzogen. Die nunmehr klare Anknüpfung an einen gesetzlichen Haftungstatbestand nährt die Hoffnung, dass mit der jetzt vorliegenden Entscheidung "Trihotel" ein beständiges dogmatisches Grundgerüst gefunden wurde, auf dem aufbauend eine weitere Ausdifferenzierung der Fallgruppe der Existenzvernichtungshaftung möglich wird.
Dr. Gerrit Hölzle unterzieht das Urteil in seinem ausführlichen Beitrag einer kritischen rechtsökonomischen und rechtsdogmatischen Analyse.
Dipl. Ök. Rainer Beck, StB, vBP, EWiR § 64 GmbHG 3/07, S. 523-524 Zum Inhalt:
Gem. § 64 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer (GF) verpflichtet, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit/ Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach drei Wochen den Insolvenzantrag zu stellen. Nur für diesen Zeitraum ist nach dem Urteil des BFH v. 27.2.2007 - VII R 67/05 das die Haftung des GF für die Nichtabführung der Lohnsteuer nach § 69 AO begründende Verschulden ausgeschlossen. Dieses Rechtsprechung ist mit dem aktuellen Urteil des BGH v. 14.5.2007 (ZIP 2007, 1265) nur teilweise kompatibel, worauf in dem Kurzkommentar hingewiesen wird. Von einer klarstellenden Entscheidung des BGH oder der BFH ist daher auszugehen.
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt / FAfStR / FAfInsR, Gesellschafterfremdfinanzierung und Kapitalerhaltung im Regierungsentwurf des MoMiG, GmbHR 2007, 729 Zum Inhalt:
Am 23.05.2007 - beinahe ein Jahr nach Bekanntwerden des Referentenentwurfs - liegt nunmehr der Regierungsentwurf des MoMiG vor. Neben grundlegenden Neuerungen gegenüber dem RefE, wie z.B. der ohne Mindestkapital haftungsbeschränkten "Unternehmergesellschaft" und einem weiteren Versuch, den im geltenden Recht erreichten Gläubigerschutz, diesmal im Bereich der verschleierten Sachgründung, zurückzufahren, bemüht sich der REgE redlich, mit im RefE noch enthaltenen Ungereimtheiten aufzuräumen. Dies allerdings ist dem Reg mitnichten allerorts gelungen, wie Dr. Hölzle in seinem Beitrag aufzeigt.
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt / FAfStR / FAfInsR, Nachträgliche Anschaffungskosten auf Kapitalbeteiligungen in der Fassung des RegE-MoMiG, DStR 2007, 1185 Zum Inhalt:
Seit dem 23.05.2007 liegt der Regierungsentwurf des MoMiG vor. Ebenso wie der vorangegangene Referentenentwurf vom 29.05.2006 enthält auch der RegE seine wesentlichsten Neuerungen bei der geplanten Deregulierung der Vorschriften über die Gesellschafterfremdfinanzierung. Hierüber ist schon anlässlich des vorgelegten Referentenentwurfs in breitem Umfang diskutiert worden. Das Steuerrecht blieb hierbei bislang jedoch unberücksichtigt. Der BFH hat bislang für die Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten auf Kapitalbeteiligungen im Anwendungsbereich des § 17 EStG - vereinfacht dargestellt - auf die Werthatligkeit der Gesellschafterleistung im Zeitpunkt ihrer eigenkapitalersetzenden Qualifikation abgestellt und sich hierbei stets auf die vom BGH entwickelten Fallgruppen eigenkapitalersetzender Leistungen beszogen. Welchen Einfluss der Paradigmenwechsel weg von der gesellschafts- hin zur insolvenzrechtlich orientierten Betrachtung der Gesellschafterfremdfinanzierung auf die steuerrechtliche Bestimmung nachträglicher Anschaffungskosten haben kann, wird von Dr. Hölzle in diesem Beitrag untersucht.
Dipl. Ök. Rainer Beck, StB, vBP, EWiR § 96 InsO 2/07, 311-312 Zum Inhalt:
Kommentierung des BFH-Urt. v.16.1.2007 - VII R 7/06. Der BFH hält eine Aufrechnung von Ansprüchen des Finanzamtes aus dem Zeitraum vor Insolvenzeröffnung mit Vorsteuerbeträgen nur insoweit für möglich, als diese ebenfalls vor Insolvenzeröffnung begründet worden sind. Sind in einem Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum Vorsteuerbeträge aus der Zeit vor und nach Insolvenzeröffnung vorangemeldet worden, findet eine Verrechnung der Umsatzsteuer vorrangig mit den vor Insolvenzeröffnung begründeten Vorsteuerbeträgen statt. Einzelne Vorsteuerbeträge sind umsatzsteuerlich lediglich unselbständige Besteuerungsgrundlagen. Mit diesen Feststellungen des BFH setzt sich der Kommentar kritisch auseinander. Der aus § 251 Abs. 2 Satz 1 AO abgeleitete Grundsatz "Insolvenzrecht geht vor Steuerrecht" wird durch dieses Urteil ausgehebelt.
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt/FAfStR/FAfInsR, "4. Deutscher Insolvenzrechtstag 2007: Diskussion um die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung im Entwurf des MoMiG", ZInsO 2007, 421 Zum Inhalt:
Der RefE des MoMiG ist in aller Munde. Für den 23. Mai 2007 ist nun der RegE angekündigt. Die betroffenen Rechtsanwender sind dennoch aufgerufen, erkannte Missstände aufzuzeigen und auf eine Korrektur im weiteren Gesetz-gebungsverfahren hinzuwirken. Im Zeichen solchen Appells stand auch der engagierte Vortrag von Prof. Dr. Georg Bitter zu den insolvenzrechtlichen Implikationen der GmbH-Reform, insbesondere zu den Änderungen beim Eigenkapitalersatzrecht anlässlich des 4. Deutschen Insolvenzrechtstages vom 21. bis 23.03.2007 in Berlin. Insbesondere Bitters Herleitung, das künftige Recht kenne nach dem gegenwärtigen Entwurfsstand keine eigenkapitaler-setzende Nutzungsüberlassung mehr, veranlasste ihn zu seinem Aufruf, die Chance, auf den Gesetzgebungsprozess noch Einfluss zu nehmen, nicht ungenutzt verstreichen zu lassen. Rechtsanwalt Dr. Gerrit Hölzle hält den Appell Bitters zweifelsohne für richtig, hat in der sich an den Vortrag Bitters anschließenden Podiumsdiskussion jedoch widersprochen, soweit Bitter die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung zu Grabe trägt. Die Argumente aus der Diskussion zeichnet Dr. Hölzle in diesem Beitrag nach.
[Die von ihm vertretene Ansicht hat RA Dr. Hölzle auch anlässlich seines Referats am 11. Mai 2007 zum Entwurfsstand des MoMiG in Bremen vertreten]
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt/FAfStR/FAfInsR, "Nochmals: Zahlungsunfähigkeit - Nachweis und Kenntnis im Anfechtungsprozess, ZIP 2007, 613 Zum Inhalt:
Vor etwa einem Jahr hat Dr. Hölzle an gleicher Stelle (ZIP 2006, 101) zu den Urteilen des BGH v. 24.05.2005 und des OlG Köln v. 29.09.2004 Stellung genommen. Seither hat der BGH zwar nicht über die gegen das Urteil des OLG Köln anhängige Revision entschieden, wohl aber Gelegenheit gehabt, seine im Urteil v. 24.05.2005 aufgestellten Grundsätze mit Urteil v. 12.10.2006 noch einmal zu bestätigen. Wenn es der Senat auch versäumt hat, die mit seinem Urteil aus Mai 2005 aufgeworfenen Fragen zu beantworten und seine eigenen Ausführungen zu konkretisieren, so besticht die Nachfolgeentscheidung aus Oktober 2006 doch durch die klare Abgrenzung zwischen den verschiedenen "Tatbeständen" der Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO und der Zahlungsunfähigkeit im Übrigen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO, die von den Instanzgerichten so bislang - leider - nicht immer nachvollzogen worden war. Außerdem gelingt es dem BGH, in wenigen präzisen Aussagen den bis dato verstreuten Präjudizienbestand zur Annahme und zum Nachweis einer Zahlungseinstellung zusammenzufassen. Insoweit ist das Urteil uneingeschränkt zu begrüßen.
Interview mit Dipl.Ök. Rainer Beck, StB, vBP: "Glück gehört dazu", in: Consultant, Fachmagazin für steuer- und wirtschaftsberatende Berufe, 3/07, S. 53. Zum Inhalt:
In dem Artikel wird beleuchtet, ob und unter welchen Bedingungen Steuerberater auch als Insolvenzverwalter tätig werden und tätig werden können.
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt/FAfStR/FAfInsR, "Europarecht und Steuerrecht", SteuerStud 2007, 80 Zum Inhalt:
Noch vor einigen Jahren waren die nationalen Steuerrechtsordnungen - jedenfalls in Bezug afu die direkten Steuern - nur vereinzelt europäischen Einflüssen ausgesetzt. Diese Situation hat sich grundlegend geändert. Zwischenzeitlich gibt es mehr als 200 Urteile des EuGH zu Vorschriften der nationalen Steuerrechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Diese können sich europarechtlichen Vorgaben nicht länger entziehen; dies bedeutet im Umkehrschluss, dass auch der Rechtsanwender und natürlich der Berater gehalten ist, sich jedenfalls mit den Grundlagen des Europarechts vertraut zumachen und darüber hinaus ein Gespür für die Rechtsprechung des EuGH im Bereich der direkten Steuern zu entwickeln. Allein in Deutschland stehen mehr als 100 Normen des direkten Steuerrechts in der europarechtlichen Diskussion.
Der Verfasser gibt einen Überblick über europäische Institutionen, die Grundlagen des Europarechts und anhand ausgesuchter Entscheidungen über deren Auswirkungen auf die nationalen Steuerrechtsordnungen.
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt/FAfStR/FafInsR, "Wege in die Restschuldbefreiung und Schuldenerlass im Exil - Oder: Lohnt die Flucht nach Frankreich wirklich?", ZVI 2007, 1 Zum Inhalt:
Im Internet und anderen Medien verbreitete Werbung suggerriert jüngst zunehmend die Vorteilhaftigkeit der Durchführung eines französischen Verbraucherinsolvenz-verfahrens für deutsche Schuldner. Auf etwaige Risiken wird hierbei nicht hingewiesen. Der Verfasser hält diese jeodch für erheblich und geht dem im Einzelnen nach.
Der Beitrag ist Auszug eines Vortrages, den der Verfasser am 18.11.2006 in Bremen gehalten hat.
Dipl. Ök. Rainer Beck, vBP, StB, "Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber der Finanzverwaltung", ZIP 2006, 2009 - 2015 Zum Inhalt:
Der Insolvenzveralter (IV) ist auf Informationen Dritter angewiesen, wenn er vom Insolvenzschuldner die zur Verfahrensabwicklung erforderlichen Auskünfte nicht erhält. Er wendet sich deshalb auch an die Finanzämter, die die Herausgabe von Informationen mit dem Hinweis auf die Beachtung des Steuergeheimnisses und mit der Begründung verweigern, sie seien als potentieller Anfechtungsgegner dem IV nicht zur Auskunft verpflichtet. Der Aufsatz beschäftigt sich mit der Frage, ob die Finanzverwaltung berechtigt dem IV Informationen vorenthalten darf.
Im Ergebnis ist diese Frage zu verneinen. Es besteht sogar eine umfassende Auskunftspflicht der Finanzämter gegenüber dem IV, soweit er die Auskünfte zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten benötigt. Daneben besteht auch ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch. Zunächst sollte der IV aber einen Antrag auf Erteilung einer Abrechnungsberechnung i.S.d. § 218 Abs. 2 AO stellen. Wird diese nicht erteilt, steht der Finanzgerichtsweg offen. Ferner wird die Auffassung vertreten, dass - jedenfalls bei Anfechtungsansprüchen - der Zivilrechtsweg eröffnet ist.
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt/FAfStR, "Umsatzsteuerliche Organschaft und Insolvenz der Organgesellschaft", DStR 2006, 1210 Zum Inhalt:
Der Zeitpunkt der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach STellung eines Insolvenzantrages über das Vermögen der Organgesellschaft ist für die Insolvenz- und Steuer(beratungs)praxis von erheblicher Bedeutung. Im Vorfeld des Insolvenzantrages macht der Organträger im Rahmen der - üblichen - Sollversteuerung regelmäßig die aus den an die Organgesellschaft gerichteten Eingangsrechnungen resultierenden Vorsteuerbeträge geltend. Gerät die Organgesellschaft dann in die Insolvenz, findet wegen Uneinbringlichkeit der Forderungen eine Umsateuerrückrechnung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG statt. Der Steuerpflichtige hat die aus den nicht mehr beglichenen Rechnungen gezogene Vorsteuer zu erstatten. Wer aber ist "der Steuerpflichtige" in diesem Sinne? Die Finanzverwaltung nimmt regelmäßig den - vormaligen - Organträger in die Haftung. Obwohl der BFH die Frage bereits mit Urteil vom 01.04.2004 beantwortet zu haben scheint, ist die Diskussion um die Haftung des Organträgers nach Insolvenz der Organgesellschaft nicht beendet.
Der Beitrag befasst daher mit der Haftung des Organträgers in Abhängigkeit von dem - auch - insolvenzrechtlich zu bestimmenden Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Organschaft und kommt zu dem Ergebnis, dass die Haftung des Organträgers häufig auszuschließen ist und statt dessen die Umsatzsteuerrückrechnungsbeträge als Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO anzumelden sind.
Dipl. Ök. Rainer Beck, StB, vBP, EWiR § 32a GmbHG 2/06, 309,310 Zum Inhalt:
Kommentierung des Beschl. des OLG München v. 24.2.2006 - 7 U 4776/05. Nach OLG München sind stille Reserven nur geeignet, die bestehende Kreditunwürdigkeit einer GmbH zu beseitigen, wenn ein Dritter mit Blick auf solche immateriellen Vermögenswerte bereit ist, weiteren Kredit zu marktüblichen Beddingungen zur Verfügung zu stellen. Auch eine vollständige Entschuldung der Gesellschaft beendet die Verstrickung eigenkapitalersetzender Darlehen nur dann, wenn das Stammkapital der GmbH nachhaltig wiederhergestellt ist. Bei Fortführung der Gesellschaft ist dies der Fall, wenn die Fortführungsprognose günstig ist. Der Beschluss wird positiv kommentiert, geht aber im Ergebnis nicht weit genug.
Dipl. Ök. Rainer Beck, StB, vBP, EWiR § 35 InsO 2/06, 245-246 Zum Inhalt:
Kommentierung des BGH-Urt. v. 12.1.2006 - IX ZB 239/04, wonach Einkommensteuererstattungsansprüche während der Wohlverhaltensphase von der Abtretungserklärung des Schuldners gem. § 287 Abs.2 Satz 1 InsO nicht erfasst sind. Sind die Erstattungsansprüche ganz oder teilweise während des Insolvenzverfahrens begründet worden, so sind sie noch zur Masse zu ziehen und - ggf. im Wege einer Nachtragsverteilung - zu verteilen. Das Urteil wird positiv kommentiert.
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, "Unternehmensumwandlung in Krise, Sanierung und Insolvenz", FR 2006, 447 Zum Inhalt:
Die grundlegende Bereinigung des Umwandlungs- und des Umwandlungssteuerrechts aus dem Jahr 1994/5 liegt gut 10 Jahre zurück. In dieser Zeit hat das Umwandlungsrecht als Gestaltungsinstrument bei der Unternehmensplanung und -reorganisation einen festen Platz eingenommen, und ist aus der Beratungspraxis nicht mehr wegzudenken. In den vergangenen Jahren nachhaltig hoher Insolvenzzahlen ist die Restrukturierung von Unternehmen unter Zuhilfenahme des Umwandlungsrecht zunehmend auch in den Fokus der Sanierungsberatung getreten. Wenn auch mit der Änderung der Rechtsform allein regelmäßig die Sanierung der Gesellschaft nicht bewirkt werden kann, sondern nur weitergehende Sanierungsmaßnahmen durch Schaffung einer sanierungsgerechten Rechtsform flankiert werden sollen, sprechen im Einzelfall neben betriebswirtschaftlichen und steuerlichen auch gesellschafts-, haftungs- und gegebenenfalls sogar strafrrechtliche Aspekte für die Änderung der Rechtsform.
Obwohl die anstehende Novellierung des UmwG und des UmwStG durch das SEStEG eine weitere Vereinfachung beim Einsatz des Umwandlungsrechts zu Sanierungszwecken erwarten lässt, gleichzeitig aber auch an entscheidenden Stellen wesentliche Verschlechterungen mit sich bringen wird, legt der Beitrag die geltend eFassung des UmwG und des UmwStG zugrunde.
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, Kommentar zum Urteil des BFH v. 10.11.2005 - IV R 13/04 (FR 2006, 319), FR 2006, 324 ff. Zum Inhalt:
Mit seinem Urt. v. 10.11.2006 (a.a.O.) hat der BFH zur Frage der Passivierungspflicht von Verbindlichkeiten Stellung genommen, die durch qualifizierten Rangrücktritt subordiniert wurden. Seit Bekanntwerden des BMF - Schr. v. 18.08.2004, das eine sich abzeichnende Änderung der Auffassung der Finanzverwaltung zu dieser Frage vermuten lies (dazu Hölzle, FR 2004, 1193 ff.; GmbHR 2005, 852), war die Diskussion hierüber in der Fachkreisen aufgeflammt.
Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass auch der qualifizierte Rangrücktritt regelmäßig keinen Einfluss auf die handels- und steuerbilanzielle Passivierungspflicht habe. Er erreicht dieses - begrüßenswerte - Ergebnis allerdings auf dogmatisch z.T. fragwürdigen Grundlagen, denen Dr. Hölzle in seinem Kommentar nachgeht.
Dipl. Ök. Rainer Beck, Steuerberater, vBP, "Zur Umsatzsteuerpflicht der Verwertungskostenpauschale (§ 170 InsO) und eines vereinbarten Masseanteils bei Grundstücksveräußerungen", ZInsO 2006, 244-249 Zum Inhalt:
Der BFH hat mit Urteil vom 18.8.2005 (ZIP 2005, 2119-2121) u.a. entschieden, dass der zwischen dem Insolvenzverwalter (IV) und dem Grundpfandgläubiger (G) vereinbarte Masseanteil das Entgelt für eine Leistung des IV an den G darstelle und deshalb umsatzsteuerpflichtig sei.
Der Aufsatz setzt sich kritisch mit dem Urteil auseinander und kommt zu dem Ergebnis, das ein vereinbarter Erlösanteil ohnehin nur dann umsatzsteuerpflichtig sein kann, wenn der Insolvenzschuldner umsatzsteuerlicher Unternehmer ist und der Umsatz in Rahmen seines Unternehmes erzielt wird, was in Verbraucherinsolvenzen nur selten der Fall sein dürfte. Ist der Insolvenzschuldner umsatzsteuerlicher Unternehmer, liegt der Vereinbarung jedenfalls keine entgeltliche Geschäftsbesorgung zugrunde. Auch ein umsatzsteuerpflichtiger Verzicht des G ist in der Vereinbarung nicht zu sehen. Die Vereinbarung stellt sich als Erlösverteilung- und nicht als Entgeltregelung dar. Die Auffassung des BFH ist daher abzulehnen.
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, "Zahlungsunfähigkeit - Nachweis und Kenntnis im Anfechtungsprozess (zugleich Bespr. der Urteile des BGH v. 24.05.2005 - IX ZR 123/04, ZIP 2005, 1426 und des OLG Köln v. 29.09.2004 - 2 U 1/04, ZIP 2005, 222)", ZIP 2006, 101 Zum Inhalt:
Die Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO und nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt als Tatbestandsmerkmal die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners voraus. Für § 130 abs. 1 Nr. 1 InsO muss die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit hinzukommen; im Rahmen des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO begründet die Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit eine Beweislastumkehr zu seinen Lasten.
Der Beitrag setzt sich mit den Anforderungen an den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit und der Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon und hierbei insbesondere mit zwei jüngeren Urteilen des BGH und des OLG Köln auseinander. Außerdem verschafft Dr. Hölzle einen Überblick über die bisher in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ausgeurteilten Beweiserleichterungen und Indizien, aus denen zulässigerweise auf die Zahlungsunfähigkeit und/oder die Kenntnis hiervon geschlossen werden darf.
Dipl. Ök. Rainer Beck, Steuerberater, vBP, EWiR § 19 InsO 1/06, 19 Zum Inhalt:
Kommentar zu BFH, Urt. v. 31.5.2005 - I R 35/04, zum Ansatz von Sonderposten mit Rücklageanteil in der Überschuldungsbilanz
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, EWiR § 130 InsO 1/05, 827 Zum Inhalt:
Kommentar zu BFH, Beschl. v. 11.08.2005 - VII B 244/04, zur Anfechtbarkeit der Zahlung von Lohnsteuern durch die nachmalige Insolvenzschuldnerin in den letzten drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages nach den Vorschriften der Insolvenzanfechtung; insbesondere ist die Frage betroffen, ob die Zahlung von Lohnsteuer ein Bargeschäft iSd § 142 InsO darstellt.
Dr. Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, "Der qualifizierte Rangrücktritt als Sanierungsmittel - und Steuerfalle?", GmbHR 2005, 852 Zum Inhalt:
Gerät eine Kapitalgesellschaft in die wirtschaftliche Krise, so gehört es zu den gängigen Sanierungsmitteln, daß Gesellschafter und/oder Dritte zur Vermeidung einer Überschuldung i.S.d. §19 InsO mit ihren Forderungen gegen die Gesellschaft aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung im Rang hinter übrige Gläubiger zurücktreten. Die Anforderungen an Inhalt und Formulierung, denen eine solche Rangrücktrittserklärung genügen muß, um den Ausweis der rangrücktrittsbetroffenen Verbindlichkeit in der insolvenzrechtlichen Überschuldungsbilanz zu verhindern und damit der Überschuldung der Gesellschaft entgegenzuwirken, sind durch das Grundsatzurteil des BGH v. 8.1.2001 (GmbHR 2001, 190 mit Komm. Felleisen) klar definiert. Die Rechtslage schien gesichert. Es steht jedoch zu befürchten, daß solche Rangrücktrittserklärungen, die sich an den gefestigten Vorgaben des BGH orientieren, nach künftiger Auffassung der Finanzverwaltung erhebliche steuerliche Risiken nach sich ziehen. Die Finanzverwaltung soll nämlich dem Vernehmen nach künftig aus der Grundsatzentscheidung des BGH zum Nichtausweis rangrücktrittsbetroffener Verbindlickeiten in der insolvenzrechtlichen Überschuldungsbilanz den Schluss ziehen wollen, dass aus dem qualifizierten Rangrücktritt auch ein Passivierungsverbot in der Handels- und Steuerbilanz abzuleiten ist. Dr. Hölzle weist nach, dass es auch nach einem qual. Rangrücktritt bei einer handels- und steuerrechtlichen Passivierungspflicht verbleiben muss.
Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, "Besteuerung der Unternehmenssanierung - Die steuerlichen Folgen gängiger Sanierungsinstrumente", FR 2004, 1193 Zum Inhalt:
Die wirtschaftliche Situation der Unternehmen in Deutschland hat sich nicht gebessert. Im Jahr 2003 war wieder ein "Rekord" an Unternehmensinsolvenzen erreicht worden; ein nennenswerter Rückgang ist auch für 2004 nicht zu erwarten. Die nur geringe Eigenkapitaldecke mittelständischer Unternhmen in Deutschland und di ezunehmende Verknappung von Kreditmitteln - auch al sfolge der neuen Finanzierungsrichtlinien nach BASEL II - haben zur Folge, dass in Zeiten rückläufiger Umsatz- und Ertragszahlen "Durststrecken" häufig nicht lange durchgehalten werden und Unternehmen in die Krise geraten. Jedenfalls für die Organe von Kapitalgesellschaften besteht auch vor Eintritt von Insolvenzantragspflichten eine Überwachungs- und Selbstbeobachtungspflicht in Bezug auf die wirtschaftliche Situation und ide Solvenz des Unternehmens. Ausfluss dieser stetigen Selbstkontrolle ist eine schadensersatz- und strafbewehrte Pflicht der Gesellschaftsorgane, nach Eintritt der Krise unverzüglich geeignete Sanierungsmaßnahmen anzustrengen. Die Möglichkeiten der Unternehmens-sanierung sind vielfältig; die jüngsten Steuerreformen haben die Rahmenbedingungen für erfolgreiche Sanierungskonzepte jedoch nicht nur verbessert. Der Verfasser stellt die steuerlichen Folgen gängiger Sanierungsintrumente dar und gibt Gestaltungshinweise für mit Sanierungsmandaten befasste Berater.
Dipl. Ök. Rainer Beck, StB, vBp, EWiR § 165 InsO 1/04, 931 Zum Inhalt:
Kommentar zum Urt. FG Brandenburg v. 16.3.2004 - 1 K 2949/02 (nrkr). Kritisiert wird, dass der Verwalter mit der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände und der freihändigen Verwertung dinglich belasteter Grundstücke eine sonstige Leistung an den absonderungsberechtigten Gläubiger im Sinne des UStG erbringen soll. Dabei soll nach Auffassung des FG die Verwertungskosten-pauschale die Gegenleistung für die vom Verwalter erbrachte Verwertungsleistung sein.
Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, EWiR § 35 KO 1/04, 987 Zum Inhalt:
Kommentar zu BGH, Beschl. v. 18.05.2004 - IX ZB 189/03, zur Behandlung von Einkünften und Betriebsausgaben eines Selbstständigen im eröffneten Insolvenzverfahren; Gesamterlös als Neumasseerwerb - Betriebsausgaben als Masseverbindlichkeiten?
Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, "Materielle Unterkapitalisierung und Existenzvernichtungshaftung - Das Phantom als Fallgruppe der Durchgriffshaftung", ZIP 2004, 1729 Zum Inhalt:
Fast so alt wie die Rechtsform der Kapitalgesellschaft selbst ist die Frage nach der Haftung ihrer Gesellschafter bei materieller Unterkapitalisierung der Gesellschaft. Die Anerkennung und die Voraussetzungen eines solchen Haftungsinstituts werden als das "wohl brennendste Gläubigerschutzproblem im Zusammenhang mit dem Durchgriff" diskutiert. Weite Teile der Literatur sind sich einig, dass es sich bei der materiellen Unterkapitalisierung um eine anerkannte Fallgruppe der Durchgriffshaftung handelt. Umso mehr verwundert, dass diese angebliche Fallgruppe bislang nur als Phantom durch die Rechtsprechung der Obergerichte geisterte: Vereinzelt wurde durch das BSG anerkannt, dass das haftende Kapital einer GmbH nicht ganz ohne Rücksicht auf das für die satzungsmäßgien Gesellschaftszwecke benötigte Kapital festgesetzt werden dürfe. Der BGH hat die materielle Unterkapitalisierung bisher in keinem Fall zur Begründung der Gesellschafterhaftung ausreichen lassen, sondern hat sich, ohne die eigentliche Streitfrage zu entscheiden, auf § 826 BGB oder andere, ausdrücklich normierte Haftungstatbestände zurückgezogen. Anders als das BAG aber scheint der BGH die materielle Unterkapitalisierung an sich dann als Durchgriffshaftungstatbestand genügen lassen zu wollen, wenn die GmbH mit ihrem beschränkten Haftungsvermögen für ein Projekt missbraucht worden ist, das von vornherein mit Risiken in einer Größenordnung behaftet war, die seine Durchführung als Spekulation auf Kosten der Gläubiger erscheinen ließ.
Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, "Sanierende Übertragung - Besonderheiten des Unternehmenskaufs in Krise und Insolvenz", DStR 2004, 1433 Zum Inhalt:
Die Zahl der Insolvenzen hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Eine Abnahme des "Insolvenzbooms" ist auch für 2004 noch nicht zu erwarten. Die Insolvenzordnung sieht als eines ihrer Primärziele den Erhalt des insolventen Unternehmens vor (§ 1 Satz 1 InsO). Gerade in Insolvenzverfahren über das Vermögen mittelständischer Unternehmen sind Unternehmer und Verwalter an einer Übertragung erhaltenswerter Teile des Unternehmens oder der Unternehmensgesamtheit an einen Erwerber interessiert. Der Beitrag beleuchtet die hiermit verbundenen vielfältigen zivil- und insolvenzrechtlichen Folgen.
Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, EWiR § 129 InsO 2/04, 667 Zum Inhalt:
Kommentar zu OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.10.2003 - 6 W 59/03 (rkr.), zur ausnahmsweisen Kongruenz der Weitergabe eines Kundenschecks bei vorheriger, wirksamer Abtretung der Drittschuldneransprüche und zur Gläubigerbenachteiligung bei Abkürzung des Zahlungsweges unmittelbar vom Auftraggeber des Gemeinschuldners an dessen Subunternehmer; zur Behandlung von Zurückbehaltungsrechten in der Insolvenz.
, Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, EWiR § 29 KO 1/04, 197 Zum Inhalt:
Kommentar zu BGH, Urt. v. 10.07.2003 - IX ZR 89/02 zur Gläubigerbenachteiligung von Zahlungen an einen Sozialversicherungsträger auch insoweit, als die Zahlung auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen ist. Außerdem nimmt der BGH zu den Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Stellung.
Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, "Das Steuerberatungsmandat in der Insolvenz des Mandanten - Mandatsfragen im Vorfeld der Insolvenz, im vorläufigen und im eröffneten Insolvenzverfahren", DStR 2003, 2075 Zum Inhalt:
Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen hat in den leztten Jahren stetig zugenommen; sie stieg von 32.278 im Jahr 2001 auf 37.579 im Jahr 2002, also um rund 14 %. Insolvenzverwalter sind zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Insolvenzverfahren auf Informationen aus der Buchhaltung des Insolvenzschudlners und zur beschleunigten Abwicklung der Arbeitnehmeransprüche auf seine Lohnbuchhaltung angewiesen. In nahezu jeder Insolvenz sind deshalb auch die Steuerberater der Insolvenzschuldner betroffen. In den verschiedenen Stadien eines Insolvenzverfahrens besteht häufig Unklarheit über die Rechte und Pflichten des Steuerberaters gegenüber dem Insolvenzverwalter. Ohne im Einzelnen auf steuerliche Gestaltungsfragen in- und außerhalb der Insolvenz des Mandanten einzugehen, werden die mandatsrechtlichen Fragen in allern Phasen eines Insolvenzverfahrens dargestellt.
Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, EWiR § 3 EStG a.F. 1/03, 1137 Zum Inhalt:
Kommentar zu BFH, Urt. v. 10.04.2003 - IV R 63/01, ZIP 2003, 1949, zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen nach altem Recht., wenn sich die Sanierung über einen mehrjährigen Zeitraum erstreckt. Die Entscheidung hat wegen des BMF - Schreibens vom 27.03.2003 (ZIP 2003, 690 = FR 2003, 478), durch das § 3 Nr. 66 EStG a.F. im wesentlichen wieder eingeführt worden ist, über die Behandlung von Altfällen hinaus wesentliche Bedeutung.
Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, "Ein Ausblick auf die Folgen der geplanten Umsetzung der Finanzsicherheitenrichtlinie (RL 2002/47/EG) aus Sicht der Insolvenzverwalter - Verrechnungs- und Anfechtungsfreiheit für Kreditinstitute?", ZIP 2003, 2144 Zum Inhalt:
Bis zum 27.12.2003 ist die Finanzsicherheitenrichtlinie (RL 2002/47/EG) v. 06.06.2002 durch die Mitgliedstaaten umzusetzen. Die geplante Umsetzung auf Grundlage des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung führt zu einschneidenden Änderungen der Insolvenzordnung und anderer Gesetze. Der Verfasser setzt sich mit den praktischen Auswirkungen dieser Änderungen aus Sicht des Insolvenzverwalters auseinander.
Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, EWiR § 133 InsO 1/03, 1097 Zum Inhalt:
Kommentar zu BGH, Urt. v. 27.05.2003 - IX ZR 169/02, ZIP 2003, 1506, zur Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO auch bei bedingtem Benachteiligungsvorsatz und zur indizierten Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz.
Dipl. Ök. Rainer Beck, StB, vBp „Umsatzsteuer aus der Verwertungskostenpauschale“, ZInsO 2003, 890 Zum Inhalt:
Replik zu ZInsO 2003, 509 und Anmerkung zur Erwiderung von Weber, ZInsO 2003, 782.
Dipl. Ök. Rainer Beck, StB/vBp, und Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, sind Bearbeiter des 29. und des 30. Teils in Bork/Koschmieder, Fachanwaltshandbuch Insolvenzrecht, RWS 2003 Aus dem Klappentext:
"Das Fachanwaltshandbuch Insolvenzrecht bietet eine vertiefte und systematische Zusammenfassung aller Bereiche, in denen nach § 14 der Fachanwaltsordnung besondere Kenntnisse nachzuweisen sind. Es richtet sich damit zugleich an Anwälte, die den Fachanwaltstitel erwerben wollen, und an Fachanwälte, die darauf angewiesen sind, stets auf dem aktuellen "Stand der Technik" zu sein, was gerade durch die Loseblattform gewährleistet ist. Unverzichtbar ist das übersichtlihce Kompendium aber auch für jeden Juristen, der sich an einer der zahlreichen Schnittstellen des Insolvenzrechts mit anderen Rechtsgebieten (Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht) insolvenzrechtlichen Problemen gegenübersieht."
StB/vBp Dipl. Ök. Rainer Beck und Rechtsanwalt Gerrit Hölzle bearbeiten in diesem Handbuch die Teile 29 und 30, die Rechnungslegung in Insolvenzverfahren. Teil 29, Rechnungslegung I, befasst sich insbesondere mit der Ermittlung der Insolvenzantragsgründe und den hieraus folgenden Insolvenzantragspflichten. Das Fachanwalts-handbuch Insolvenzrecht ist im Oktober 2003 als Loseblattwerk erschienen. Teil 30, Rechnungslegung II, wird mit der ersten Nachlieferung, vorauss. im Januar 2004, ausgeliefert.
Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, ZIP 2003, 1893 (1897): Zum Inhalt:
Anmerkung zum - soweit erkennbar - ersten Anwendungsfall der "neuen" Lehre von der Existenzvernichtungshaftung in der Instanzrechtsprechung, nämlich zum Urteil des LAG Köln v. 20.06.2003 - 4 Sa 128/03 (nicht rkr.)
Dipl. Ök. Rainer Beck, StB, vBp „Umsatzsteuer aus der Verwertungskostenpauschale“, ZInsO 2003, 509 Zum Inhalt:
In einem Insolvenzverfahren hat eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung stattgefunden. Über das Ergebnis wurde ein Bericht mit Datum vom 11.03.2003 erstellt. Der Bericht wurde mit folgendem Anschreiben versandt: „Die im beigefügten Bericht dargelegte Rechtsauffassung wurde mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abgestimmt. Sie dürften daher häufiger mit der diesbezüglichen Rechtsfrage konfrontiert werden.“
Auf Basis dieses Berichts erging ein Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid, gegen den Einspruch eingelegt wurde. Zu diesem Einspruch erging ein Schreiben, mit dem dazu aufgefordert wurde, den Einspruch zurückzunehmen. Außerdem ergibt sich aus dem Schreiben, dass die Finanzverwaltung vom Finanzministerium des Landes NRW angewiesen wurde, die in dem Schreiben dargestellte Rechtsauffassung zu vertreten.
Die Finanzverwaltung vertritt danach die Auffassung, dass es sich bei der Verwertungskostenpauschale gemäß § 170, 171 InsO um eine steuerpflichtige Leistung des Insolvenzverwalters an den Sicherungsnehmer handelt und folglich aus der Verwertungskostenpauschale die Mehrwertsteuer herauszurechnen ist. Die Insolvenzmasse würde damit nicht 5 %, wie gesetzlich vorgesehen, sondern 5 % abzüglich darin enthaltener Mehrwertsteuer erhalten.
Dem hier veröffentlichten Mustereinspruch hat das zuständige Finanzamt abgeholfen. Eine klärende finanzgerichtliche Entscheidung steht deshalb noch aus. Eine weitergehende Diskussion zu diesem Thema ist zu erwarten.
Ein Mustereinspruch als Word-Datei steht an dieser Stelle zum Download bereit.
Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, "Existenzvernichtungshaftung, "Klimapflege" und Insolvenzanfechtung", ZIP 2003, 1376 Zum Inhalt:
Durch sein KBV - Urteil vom 24.06.2002 hat der BGH den letzten Nagel in den Deckel des bereits mit TBB und Bremer Vulkan geschlossenen Sarges für die Haftung der GmbH - Gesellschafter im qualifiziert faktischen Konzern geschlagen. Mit dieser Entscheidung hat das Gericht seine nun endgültig gewandelte vorstellung von einer persönlichen Haftung der GmbH-Gesellschafter konkretisiert, wenn es auch von der Schaffung eines praxistauglichen Tatbestandes noch weit entfernt ist.
Das KBV-Urteil hat bereits - was zu erwarten war - eine Diskussions-Lawine losgetreten. Ein Gesichtspunkt ist dabei bisher unbeachtet geblieben: Die Einordnung der Entscheidung in das insolvenzrechtliche Gläubigerschutzkonzept der §§ 32a, b GmbHG, § 135 InsO. Die aber wird für die insolvenzrechtliche Praxis der Zukunft von erheblicher Bedeutung sein.
Die in der mittelständischen Unternehmesberatungspraxis häufig zu beobachtende Tendenz, die nachmalige Insolvenzschuldnerin ausbluten zu lassen, um gleichzeitig eine neue "Auffanggesellschaft" zu gründen, ist nach der hier dargestellten Auffassung mit hohen Haftungsrisiken belastet.
Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, EWiR § 609 BGB a.F. 1/03, 905 Zum Inhalt:
Kommentar zu OLG Naumburg, Urt. v. 30.05.2002 - 2 U 42/01, zur konkludenten Ausweitung eines Kontokorrentkredits und zur Bindung der Bank an einmal gewährte Sanierungs- und Stützungsdarlehen, wenn die Sanierungsphase erwartungsgemäß verläuft.
Dipl. Ök. Rainer Beck, StB/vBp und Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, EWiR § 63 InsO 1/03, 643 Zum Inhalt:
Kommentar zu AG Duisburg, Beschl. v. 27.04.2003 - 62 IN 241/02, zur Pflicht des Insolvenzverwalters, Steuererklärungen auch in massearmen Verfahren abzugeben; ein Anspruch des Verwalters auf Kostenvorschuß zur Nacherstellung der schuldnerischen Buchhaltung besteht nicht.
Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, EWiR § 140 InsO 1/03, 533 Zum Inhalt:
Kommentar zu BGH, Urt. v. 20.03.2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, zum anfechtungsrechtlichen Entstehungszeitpunkt der Pfändung einer künftigen Forderung.
Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, EWiR § 131 InsO 2/03, 485 Zum Inhalt: Kommentar zu OLG Schleswig, Urt. v. 13.12.2002 - 1 U 20/02, ZIP 2003, 727, zur Inkongruenz der Tilgung rückständiger Lohnsteuerverbindlichkeiten nach Erlaß einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung und zur fehlenden treuhänderischen Bindung von Lohnsteuerbeträgen beim Arbeitgeber und daraus folgender Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO.
Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, EWiR § 27 InsO 2/03, 379 Zum Inhalt:
Kommentar zu BGH, Urt. v. 09.01.2003 - IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410, zur Kenntnis der Finanzverwaltung von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen, wenn dieser mit seinen laufenden steuerlichen Verbindlichkeiten seit mehreren Monaten zunehmend in Rückstand geraten ist.
Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt, EWiR § 46 UStDV 1/03, 245 Zum Inhalt:
Kommentar zu BFH, Urt. v. 06.11.2002 - V R 21/02, ZIP 2003, 83, zur Verrechnung der Sondervorauszahlung nach § 48 Abs. 4 UStDV im Fall der Insolvenz.
Volker Triebel, Rechtsanwalt (Lovells Rechtsanwälte) und Gerrit Hölzle, Rechtsanwalt (jetzt: Beck & Hölzle), "Schuldrechtsreform und Unternehmenskaufverträge", BB 2002, 521 Zum Inhalt:
Die Unternehmenssteuerreform und das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts haben die Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen in Deutschland begünstigt. Dass Unternehmen diese Begünstigung sehnlich erwartet haben, hat sich bereits gezeigt.
Seit Ende 2001 entsteht nun zunehmend der Eindruck, unter den Beratern breite sich sogar Panik aus: Niemand wisse genau, wie sich das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in seiner endgültigen Fassung vom 26. November 2001 auf die Praxis des Unternehmenskaufs auswirken werde. Bis der Bundesgerichtshof erstmals Gelegenheit hatte, die Beratern unter den Nägeln brennenden Fragen zu entscheiden, gehen Jahre ins Land.
Der vorliegende Beitrag zeigt: Ein grundsätzliches Umdenken ist nicht nötig. Business as usual wird sich relativ bald einstellen.
|